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Mindestlohn 2026: So lassen sich Brutto und Netto korrekt abrechnen
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro pro Stunde; bei einer 40-Stunden-Woche ergibt das rund 2.409 Euro brutto im Monat – das Netto hängt stark von Steuerklasse und Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Mindestlohn 2026: So lassen sich Brutto und Netto korrekt abrechnen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet das: Jede geleistete Arbeitsstunde muss mit mindestens diesem Betrag vergütet werden. Doch wie viel bleibt nach Steuern und Sozialabgaben tatsächlich übrig? Und wie lässt sich der Lohn korrekt abrechnen? In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, typische Abzüge und zeigen, worauf Sie bei der Lohnabrechnung achten sollten.
Aktuelle Mindestlohnhöhe und Berechnungsgrundlage
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Branche, Arbeitszeit oder Nationalität. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Saisonkräfte haben Anspruch darauf. Ausnahmen gibt es nur für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Laut BMAS beträgt der Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Anpassung erfolgt auf Beschluss der Mindestlohnkommission, die sich dabei an der Tarifentwicklung und dem vom Statistischen Bundesamt (Destatis) ermittelten Bruttomedianlohn orientiert.
Um das monatliche Bruttogehalt zu berechnen, können Sie den offiziellen Mindestlohn-Rechner des BMAS nutzen. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein verstetigtes Monatsgehalt von rund 2.409 Euro brutto. Das entspricht einem Jahresbrutto von etwa 28.912 Euro. Wer weniger Stunden arbeitet, erhält entsprechend weniger – der Stundenlohn darf jedoch nie unter 13,90 Euro sinken.
Vom Brutto zum Netto: Die typischen Abzüge verstehen
Wer seinen Lohn abrechnen möchte, muss zwischen Brutto- und Nettolohn unterscheiden. Vom Bruttogehalt werden folgende Posten abgezogen:
- Lohnsteuer: Die Höhe richtet sich nach Ihrer Steuerklasse (I bis VI) und Ihrem zu versteuernden Einkommen. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Jahr – wer darunter liegt, zahlt keine Lohnsteuer. Bei einem Mindestlohn-Jahresbrutto von 28.912 Euro fällt in Steuerklasse I Lohnsteuer an, aber nur auf den über dem Freibetrag liegenden Teil.
- Solidaritätszuschlag: Wird nur bei höheren Einkommen erhoben; bei Mindestlohnverdienst entfällt er in der Regel.
- Sozialversicherungsbeiträge: Diese setzen sich zusammen aus Krankenversicherung (ca. 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, durchschnittlich etwa 1,6 %), Pflegeversicherung (ca. 3,4 %), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitnehmeranteil beträgt also rund 20 % des Bruttolohns.
Bei einem Bruttogehalt von 2.409 Euro (Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert, keine Kirchensteuer) ergibt sich ein Nettolohn von schätzungsweise 1.700 bis 1.800 Euro. Dieser Wert kann je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag und individuellen Faktoren abweichen. Eine verbindliche Auskunft gibt nur die persönliche Lohnabrechnung.
Besonderheiten bei der Abrechnung: Zulagen, Sachleistungen und Minijobs
Nicht alle Zahlungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das BMAS stellt klar: Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen und unwiderruflich ausgezahlt werden. Zulagen für Schichtarbeit oder Erschwernisse sind ebenfalls anrechenbar – nicht jedoch gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge wie für Nachtarbeit. Sachleistungen (z. B. Kost und Logis) sind nur bei Saisonarbeitskräften in engen Grenzen zulässig.
Für Minijobber gilt die Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026). Da der Mindestlohn 13,90 Euro beträgt, darf ein Minijobber maximal rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten. Der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben ab, der Arbeitnehmer ist in der Regel sozialversicherungsfrei. Eine korrekte Abrechnung ist wichtig, um Nachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden.
Beispiele für typische Bruttogehälter und Netto-Orientierung
Die folgende Tabelle zeigt geschätzte Bruttomonatsgehälter für ausgewählte Berufsgruppen (Vollzeit, Steuerklasse I, gesetzlich versichert). Die Nettoangaben sind grobe Richtwerte ohne Kirchensteuer und ohne Kinderfreibeträge.
| Beruf | Brutto (ca.) | Netto (ca.) |
|---|---|---|
| Pflegefachkraft | 3.600 € | 2.350–2.450 € |
| Krankenpfleger | 3.500 € | 2.300–2.400 € |
| Lagerist/Logistik | 2.800 € | 1.950–2.050 € |
| Verkäufer (Einzelhandel) | 2.600 € | 1.850–1.950 € |
| Kraftfahrer | 2.900 € | 2.000–2.100 € |
| Bürokraft/Verwaltung | 3.200 € | 2.150–2.250 € |
| Handwerker | 3.400 € | 2.250–2.350 € |
| Gastronomie/Service | 2.500 € | 1.800–1.900 € |
Bitte beachten Sie: Diese Werte sind Schätzungen. Die tatsächliche Nettohöhe hängt von Ihrer Steuerklasse, Krankenversicherung, eventuellen Kindern, Kirchensteuer und weiteren Abzügen ab. Verbindlich ist allein Ihre individuelle Lohnabrechnung.
So gehen Sie bei der Lohnabrechnung richtig vor
Um den Lohn korrekt abzurechnen, sollten Arbeitgeber die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) beachten. Dazu gehört die Dokumentation der Arbeitszeit für Minijobber und bestimmte Branchen (z. B. Bau, Gastgewerbe, Gebäudereinigung). Die Aufzeichnung muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und innerhalb einer Woche erfolgen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert die Einhaltung.
Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, den eigenen Stundenlohn regelmäßig zu prüfen. Nutzen Sie dazu den BMAS-Mindestlohnrechner oder vergleichen Sie Ihre Abrechnung mit den offiziellen Angaben. Weitere Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserem Artikel zum Mindestlohn sowie in den Daten und Fakten auf dieser Seite.
Fazit
Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde (2026) setzt eine klare Untergrenze. Bei der Umrechnung von Brutto in Netto spielen Steuerklasse, Sozialversicherungsbeiträge und individuelle Faktoren eine große Rolle. Wer seinen Lohn korrekt abrechnen möchte, sollte die aktuellen Regelungen kennen und im Zweifel einen Brutto-Netto-Rechner oder die Lohnabrechnung des Arbeitgebers heranziehen. Die nächste Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 ist bereits beschlossen – bleiben Sie informiert!
Quellen: BMAS, Mindestlohnkommission, Destatis (über Tarifindex und Bruttomedianlohn), Onsite-Referenzdaten.
Häufige Fragen
Wie rechne ich den Mindestlohn von brutto auf netto um?
Zur Umrechnung benötigen Sie Ihr Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse, Krankenversicherung und eventuelle Kirchensteuer. Ein einfacher Weg ist der BMAS-Mindestlohnrechner, der das verstetigte Monatsgehalt anzeigt. Für eine Netto-Schätzung nutzen Sie einen Brutto-Netto-Rechner (z. B. von der Bundesregierung). Beachten Sie, dass Zuschläge für Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.
Welche Abzüge fallen beim Mindestlohn an?
Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer (nach Steuerklasse) und Solidaritätszuschlag (bei höheren Einkommen) sowie Sozialversicherungsbeiträge abgezogen: Krankenversicherung (ca. 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (ca. 3,4 %), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa zur Hälfte. Bei einem Mindestlohn von 2.409 € brutto (Steuerklasse I) bleiben netto etwa 1.700–1.800 € übrig.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber und wie wird dort abgerechnet?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob). Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Das bedeutet, dass Minijobber maximal 43 Stunden pro Monat arbeiten dürfen (603 € / 13,90 €). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, der Arbeitnehmer ist in der Regel sozialversicherungsfrei, muss aber ggf. Lohnsteuer zahlen, wenn der Jahreslohn über dem Grundfreibetrag liegt. Eine genaue Abrechnung ist mit dem BMAS-Mindestlohnrechner oder einem Minijob-Rechner möglich.