Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze: Was bleibt netto?
Ab 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde, was bei Vollzeit etwa 2.410 Euro brutto monatlich entspricht – das Netto hängt stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab.
Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Neue Untergrenze und Auswirkungen auf Ihr Netto
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde. Das bedeutet für Vollzeitbeschäftigte (173,33 Stunden pro Monat) ein Bruttogehalt von rund 2.410 Euro monatlich beziehungsweise 28.912 Euro jährlich. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze auf etwa 603 Euro im Monat – ein wichtiger Wert für alle, die einen Nebenjob oder eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die neue Lohnuntergrenze auf Ihr Nettoeinkommen auswirkt und welche Abzüge typischerweise anfallen.
Die Entwicklung des Mindestlohns und die Minijob-Grenze 2026
Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission empfohlen und von der Bundesregierung per Verordnung festgesetzt. Für 2026 liegt er bei 13,90 Euro, für 2027 sind bereits 14,60 Euro angekündigt. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie ergibt sich aus 10 Wochenstunden zum aktuellen Mindestlohn. Bei 13,90 Euro ergibt das 10 × 13,90 × 4,33 ≈ 603 Euro. Diese Grenze ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant, denn bis zu diesem Betrag fallen für den Beschäftigten keine Steuern und Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken-, Renten- und Umlageversicherung.
Wer mehr als 603 Euro verdient, rutscht aus dem Minijob in den sozialversicherungspflichtigen Bereich – dann gelten die regulären Abzüge. Die Kombination aus steigendem Mindestlohn und angehobener Minijob-Grenze sorgt dafür, dass auch Geringverdiener von der Lohnentwicklung profitieren, ohne sofort in die Vollabgabenpflicht zu fallen.
Brutto vs. Netto: Was bleibt vom Mindestlohn übrig?
Vom Bruttogehalt werden verschiedene Posten abgezogen: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (bei höheren Einkommen), Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrer Krankenkasse (Zusatzbeitrag), dem Vorhandensein von Kindern (Kinderfreibeträge) und der Kirchensteuer ab.
Für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder in Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert (angenommener Zusatzbeitrag 1,6 %) und ohne Kirchensteuer ergibt sich bei einem Brutto von 2.410 Euro ein Netto von etwa 1.750 bis 1.800 Euro. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) sorgt dafür, dass ein Teil des Einkommens steuerfrei bleibt. Die genauen Abzüge lassen sich mit unserem Rechner individuell berechnen.
Typische Bruttogehälter im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt typische Bruttomonatsgehälter für verschiedene Berufe (jeweils Vollzeit, ohne Zuschläge). Diese Werte basieren auf Schätzungen und können je nach Region, Betriebsgröße und Tarifvertrag abweichen.
- Pflegefachkraft: ~3.600 € brutto
- Krankenpfleger / Pflege: ~3.500 € brutto
- Handwerker: ~3.400 € brutto
- Bürokraft / Verwaltung: ~3.200 € brutto
- Kraftfahrer: ~2.900 € brutto
- Lagerist / Logistik: ~2.800 € brutto
- Verkäufer / Einzelhandel: ~2.600 € brutto
- Gastronomie / Service: ~2.500 € brutto
Zum Vergleich: Der Mindestlohn liegt bei 2.410 € brutto – das ist die gesetzliche Untergrenze. Viele Branchen zahlen jedoch tariflich oder freiwillig mehr. Dennoch zeigt sich, dass gerade in der Gastronomie und im Einzelhandel die Gehälter nah am Mindestlohn liegen.
Abzüge im Detail: Lohnsteuer und Sozialversicherung
Die Lohnsteuer wird nach Steuerklasse berechnet. Steuerklasse I (ledig, keine Kinder) hat den höchsten Steuersatz, während Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) günstiger ist. Der Solidaritätszuschlag entfällt für die meisten Geringverdiener, da er erst ab einem bestimmten Einkommen anfällt.
Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa zur Hälfte. Die aktuellen Beitragssätze (Stand 2026, gerundet):
- Krankenversicherung: 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (ca. 1,6 % im Schnitt) → Arbeitnehmeranteil ca. 8,1 %
- Pflegeversicherung: 3,05 % (bei Kinderlosen ab 23 Jahren: 3,4 %) → Arbeitnehmeranteil ca. 1,525 % bzw. 1,7 %
- Rentenversicherung: 18,6 % → Arbeitnehmeranteil 9,3 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 % → Arbeitnehmeranteil 1,3 %
Summe Arbeitnehmeranteil: ca. 20,2 % bis 20,4 % des Bruttos. Hinzu kommt die Lohnsteuer. Bei Mindestlohn und Steuerklasse I liegt die Lohnsteuer bei etwa 150–200 Euro monatlich. Insgesamt ergeben sich Abzüge von rund 27–30 % des Bruttos.
Minijob und Midijob: Wo liegen die Grenzen?
Neben der Minijob-Grenze von 603 Euro gibt es den Midijob (Übergangsbereich) für Einkommen zwischen 603,01 und etwa 1.800 Euro (Stand 2026). Hier zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialabgaben, um den Übergang von der geringfügigen zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erleichtern. Die genauen Werte finden Sie in unserem Datenbereich.
Fazit: Planen Sie Ihr Netto realistisch
Der Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro bringt eine spürbare Erhöhung, aber das Netto bleibt aufgrund von Steuern und Sozialabgaben deutlich niedriger. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner für eine individuelle Berechnung. Beachten Sie auch die mindestlohn 2026 minijob-grenze, wenn Sie einen Nebenjob planen – sie bestimmt, ob Sie steuer- und abgabenfrei verdienen können. Für genaue Auskünfte wenden Sie sich an das BMAS oder die Minijob-Zentrale.
Weitere Informationen zu aktuellen Entwicklungen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Blog.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2026 auf etwa 603 Euro monatlich. Das bedeutet, dass Sie bei einem Minijob maximal 603 Euro brutto verdienen dürfen, ohne Sozialabgaben und Steuern zahlen zu müssen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben. Die Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche.
Was bleibt netto vom Mindestlohn 2026?
Bei einem Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro (Mindestlohn, Vollzeit, Steuerklasse I) liegt das Netto etwa zwischen 1.700 und 1.800 Euro. Dieser Wert variiert je nach Krankenkasse (Zusatzbeitrag), Kirchensteuer und individuellen Freibeträgen. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro sorgt dafür, dass ein Teil des Einkommens steuerfrei bleibt.
Welche Abzüge fallen beim Mindestlohn an?
Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse), Solidaritätszuschlag (bei höheren Einkommen), Krankenversicherung (ca. 14,6 % + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (ca. 3,05 %), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %) abgezogen. Die Beiträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwa zur Hälfte. Bei Minijobs bis 603 Euro entfallen diese Abzüge für den Arbeitnehmer.