Brutto und Netto beim Mindestlohn: Was bleibt vom minijob stundenlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde, doch das tatsächliche Netto hängt von Steuerklasse, Sozialversicherung und individuellen Faktoren ab – besonders bei Minijobs ist der Stundenlohn oft identisch mit dem Mindestsatz.

Brutto und Netto beim Mindestlohn: Was bleibt vom minijob stundenlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Für viele Beschäftigte – insbesondere in Minijobs – ist der Stundenlohn die zentrale Größe, um das eigene Einkommen zu kalkulieren. Doch zwischen dem vereinbarten Bruttostundenlohn und dem, was am Ende auf dem Konto landet, liegen einige Abzüge. Dieser Artikel erklärt den Zusammenhang zwischen Brutto und Netto, zeigt typische Abzüge auf und geht speziell auf den minijob stundenlohn ein.

Gesetzlicher Mindestlohn 2025, 2026 und 2027

Die Mindestlohnkommission hat die nächsten Erhöhungen beschlossen: Ab Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro, ab Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Zum Vergleich: 2025 lag der Satz noch bei 12,82 Euro. Bei einer Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche, 173,33 Stunden pro Monat) ergibt sich daraus ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro (2026) beziehungsweise 2.530 Euro (2027).

Diese Bruttobeträge sind jedoch nicht identisch mit dem Nettogehalt. Je nach Steuerklasse, Krankenversicherung, Kirchensteuer und weiteren Faktoren können die Abzüge stark variieren. Laut BMAS liegt der Grundfreibetrag der Einkommensteuer 2026 bei etwa 12.348 Euro pro Jahr – wer weniger verdient, zahlt keine Lohnsteuer. Das betrifft vor allem Minijobber und Teilzeitkräfte.

Vom Brutto zum Netto: Die Abzüge im Überblick

Vom Bruttogehalt werden zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen: Krankenversicherung (ca. 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, durchschnittlich 1,7 %), Rentenversicherung (18,6 %), Arbeitslosenversicherung (2,6 %) und Pflegeversicherung (3,4 %, bei Kinderlosen ab 23 Jahren 4,0 %). Der Arbeitnehmeranteil beträgt jeweils die Hälfte – außer bei der Pflegeversicherung, wo der Zuschlag für Kinderlose allein vom Arbeitnehmer getragen wird.

Hinzu kommt die Lohnsteuer, die nach Steuerklasse berechnet wird. Steuerklasse I (ledig, keine Kinder) hat den höchsten Steuersatz, während Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) geringere Abzüge bedeutet. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Lohnsteuer) und ggf. Soli (entfällt bei niedrigen Einkommen) können weitere Abzüge verursachen.

Beispielrechnung für einen Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlohn 2026 (2.410 € brutto, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert mit 1,7 % Zusatzbeitrag):

  • Brutto: 2.410 €
  • Lohnsteuer: ca. 130 € (geschätzt, abhängig von Freibeträgen)
  • Solidaritätszuschlag: 0 € (da unter Freigrenze)
  • Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil): ca. 196 €
  • Rentenversicherung (AN-Anteil): ca. 224 €
  • Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil): ca. 31 €
  • Pflegeversicherung (AN-Anteil): ca. 41 €
  • Netto: ca. 1.788 €

Diese Zahl ist ein Richtwert. Das tatsächliche Netto kann je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag und individuellen Faktoren um 50 bis 100 Euro abweichen. Destatis zeigt, dass die durchschnittliche Abgabenlast bei niedrigen Einkommen etwa 25–30 % beträgt.

Der minijob stundenlohn im Detail

Minijobs sind besonders beliebt bei Studierenden, Rentnern oder als Nebeneinkommen. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Wer auf Mindestlohnbasis arbeitet, erhält also 13,90 Euro pro Stunde – das ist der minijob stundenlohn. Daraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43,4 Stunden pro Monat (603 € / 13,90 €).

Ein Minijob ist für den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei, da das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind pauschal: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (ca. 31 %), der Arbeitnehmer ist nur in der Rentenversicherung pflichtversichert – er kann sich aber befreien lassen. Dadurch bleibt der Nettolohn nahe am Brutto. Beispiel: Bei 500 Euro Brutto (ca. 36 Stunden bei 13,90 €) bleiben nach Abzug des Rentenversicherungsbeitrags (3,6 % = 18 €) etwa 482 Euro netto übrig.

Allerdings: Wer einen Minijob ausübt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus dieser Beschäftigung und auch keinen vollen Krankenversicherungsschutz über den Minijob. Das sollte bei der Planung des Einkommens bedacht werden.

Berufsbeispiele: Bruttogehälter und Netto-Einschätzung

Die Mindestlohnkommission und das BMAS veröffentlichen regelmäßig Durchschnittsverdienste. Für eine grobe Orientierung (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer) gelten folgende monatliche Bruttogehälter:

  • Pflegefachkraft: ~3.600 € → Netto ca. 2.400–2.500 €
  • Krankenpfleger: ~3.500 € → Netto ca. 2.300–2.400 €
  • Handwerker: ~3.400 € → Netto ca. 2.200–2.300 €
  • Bürokraft/Verwaltung: ~3.200 € → Netto ca. 2.100–2.200 €
  • Kraftfahrer: ~2.900 € → Netto ca. 1.950–2.050 €
  • Lagerist/Logistik: ~2.800 € → Netto ca. 1.900–2.000 €
  • Verkäufer/Einzelhandel: ~2.600 € → Netto ca. 1.800–1.900 €
  • Gastronomie/Service: ~2.500 € → Netto ca. 1.700–1.800 €

Diese Werte sind Schätzungen. Die tatsächlichen Abzüge hängen von der Steuerklasse, der Krankenkasse, Kinderfreibeträgen und der Kirchensteuer ab. Für eine genaue Berechnung empfehlen wir den Rechner auf unserer Seite.

Fazit: Brutto und Netto richtig einschätzen

Der gesetzliche Mindestlohn sorgt für eine Untergrenze, aber das Nettoeinkommen wird durch viele Faktoren beeinflusst. Besonders bei Minijobs ist der minijob stundenlohn oft identisch mit dem Mindestlohn, aber die Abzüge sind gering. Wer mehr verdient, muss mit höheren Steuern und Sozialabgaben rechnen. Eine individuelle Lohnabrechnung oder ein Brutto-Netto-Rechner gibt die genaueste Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Blog zu aktuellen Entwicklungen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der minijob stundenlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Da Minijobber mindestens diesen Satz erhalten müssen, liegt der minijob stundenlohn in der Regel bei 13,90 € oder höher, sofern der Arbeitgeber freiwillig mehr zahlt. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2026 auf 603 Euro im Monat, sodass maximal etwa 43,4 Stunden pro Monat gearbeitet werden können, ohne die Grenze zu überschreiten.

Was bleibt netto vom Mindestlohn übrig?

Bei einem Bruttogehalt von 2.410 Euro (Vollzeit auf Mindestlohnbasis 2026) hängt das Netto von Ihrer Steuerklasse und Ihren Sozialversicherungsbeiträgen ab. In Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit durchschnittlichem Krankenkassenzusatzbeitrag, liegt das Netto etwa zwischen 1.700 und 1.800 Euro. Bei Minijobs sind in der Regel keine Lohnsteuer und nur pauschale Sozialabgaben fällig, sodass der Nettolohn nahe am Brutto liegt – allerdings ohne vollen Krankenversicherungsschutz.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Minijobber. Das bedeutet, dass der minijob stundenlohn mindestens 13,90 Euro (2026) betragen muss. Allerdings darf die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro nicht überschritten werden, sonst wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können auch einen höheren Stundenlohn zahlen, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird.

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