Minijob und Mindestlohn: Häufige Irrtümer und Fehler vermeiden

Bei einem Minijob mit Mindestlohn 2026 (13,90 €) liegt der maximale Bruttoverdienst bei etwa 603 € monatlich; netto bleibt je nach Rentenversicherungs-Opt-out zwischen 581 € und 603 € übrig.

Minijob und Mindestlohn: Häufige Irrtümer und Fehler vermeiden

Viele Arbeitnehmer in Deutschland sind unsicher, wie Minijob und Mindestlohn zusammenhängen. Immer wieder kursieren Halbwahrheiten – etwa, dass Minijobber keinen Mindestlohn bekommen müssten oder dass ein Minijob immer steuerfrei sei. Dabei gelten klare Regeln, die mit den neuen Mindestlohnsätzen ab 2026 noch wichtiger werden. Dieser Artikel räumt mit den häufigsten Irrtümern auf und zeigt, was Sie bei einem Minijob wirklich beachten müssen.

Die Grundlagen: Minijob-Grenze und Mindestlohn

Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem der monatliche Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Für 2026 liegt diese Grenze bei etwa 603 Euro (laut BMAS). Gleichzeitig gilt der gesetzliche Mindestlohn – ab 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich: Wer den vollen Minijob-Betrag ausschöpft, darf maximal rund 43,4 Stunden im Monat arbeiten (603 € ÷ 13,90 €). Wer mehr Stunden leistet, überschreitet die Minijob-Grenze und rutscht in den Midijob-Bereich.

Viele glauben fälschlich, der Mindestlohn gelte nicht für Minijobs. Das stimmt nicht: Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – unabhängig von der Beschäftigungsform. Arbeitgeber, die Minijobbern weniger zahlen, handeln illegal.

Irrtum 1: „Minijob ist immer steuerfrei“

Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Minijobber selbst muss keine Lohnsteuer abführen – solange er nur diesen einen Job hat. Sobald jedoch eine weitere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit hinzukommt, wird der Minijob-Verdienst zum progressiven Einkommensteuertarif hinzugerechnet. Dann kann eine Steuernachzahlung drohen. Auch für bestimmte Personengruppen (z. B. Studenten mit Werbungskosten) kann sich eine Steuererklärung lohnen.

Irrtum 2: „Minijobber zahlen keine Sozialabgaben“

Hier ist Vorsicht geboten: Minijobber sind zwar von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit – nicht aber automatisch von der Rentenversicherung. Seit 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent (Stand 2026). Das bedeutet: Bei einem Bruttoverdienst von 603 Euro werden etwa 21,71 Euro abgezogen, sofern Sie nicht schriftlich widersprechen. Viele Minijobber wissen das nicht und verzichten unbewusst auf Rentenansprüche. Ein Opt-out ist jederzeit möglich, sollte aber gut überlegt sein – denn die Beiträge sichern spätere Rentenansprüche.

Irrtum 3: „Der Mindestlohn gilt nicht für Minijobs“

Wie bereits erwähnt: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Auch Minijobber haben Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde (2026). Arbeitgeber, die weniger zahlen, verstoßen gegen das Mindestlohngesetz. Prüfen Sie daher immer Ihre Stundenabrechnung. Ein Beispiel: Arbeiten Sie 10 Stunden pro Woche, dürfen Sie bei 13,90 €/Std. maximal 43,4 Stunden im Monat arbeiten – das entspricht etwa 10,1 Wochenstunden. Liegt Ihr Stundenlohn darunter, ist das illegal.

Brutto-Netto-Rechnung für Minijobber

Wie viel bleibt netto vom Minijob? Nehmen wir den Maximalbetrag von 603 Euro brutto (bei 13,90 €/Std. und 43,4 Stunden).

  • Ohne Rentenversicherungs-Opt-out: Abzug 3,6 % = 21,71 € → Netto ca. 581,29 €.
  • Mit Opt-out: Kein Abzug → Netto = 603 €.

Lohnsteuer fällt für den Minijobber nicht an, da der Arbeitgeber pauschal versteuert. Auch Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entfallen. Das Netto ist also fast so hoch wie das Brutto – ein großer Vorteil des Minijobs. Allerdings sollten Sie bedenken, dass Sie ohne Rentenbeiträge später geringere Rentenansprüche haben.

Ausblick 2027

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze wird voraussichtlich ebenfalls angepasst – Schätzungen gehen von etwa 630 Euro aus (Destatis und BMAS geben hierzu noch keine verbindliche Zahl). Wer weiterhin im Minijob bleiben möchte, muss seine Arbeitszeit entsprechend reduzieren oder die Grenze im Auge behalten.

Fazit: Informieren Sie sich rechtzeitig

Die Kombination aus Minijob und Mindestlohn birgt einige Fallstricke. Prüfen Sie Ihre Abrechnung, klären Sie, ob Sie der Rentenversicherungspflicht widersprechen möchten, und behalten Sie die jährlichen Anpassungen im Blick. Weitere Details finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Rechner.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Ist ein Minijob immer steuerfrei?

In der Regel ja, weil der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abführt. Der Minijobber selbst zahlt keine Lohnsteuer, solange er keinen weiteren Job hat. Bei mehreren Jobs oder Überschreiten der Minijob-Grenze kann jedoch eine Steuerpflicht entstehen.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Minijobber?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € pro Stunde. Der maximale Monatsverdienst ergibt sich aus der Minijob-Grenze (603 €) geteilt durch den Stundenlohn – das sind etwa 43,4 Stunden pro Monat.

Muss ich als Minijobber Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 % (Stand 2026). Sie können sich schriftlich von dieser Pflicht befreien lassen, dann zahlen Sie keinen Beitrag – verzichten aber auf Rentenansprüche.

Häufige Fragen

Ist ein Minijob immer steuerfrei?

In der Regel ja, weil der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abführt. Der Minijobber selbst zahlt keine Lohnsteuer, solange er keinen weiteren Job hat. Bei mehreren Jobs oder Überschreiten der Minijob-Grenze kann jedoch eine Steuerpflicht entstehen.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Minijobber?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € pro Stunde. Der maximale Monatsverdienst ergibt sich aus der Minijob-Grenze (603 €) geteilt durch den Stundenlohn – das sind etwa 43,4 Stunden pro Monat.

Muss ich als Minijobber Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 % (Stand 2026). Sie können sich schriftlich von dieser Pflicht befreien lassen, dann zahlen Sie keinen Beitrag – verzichten aber auf Rentenansprüche.

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