Mindestlohn wie hoch: Aktuelle Sätze, Brutto-Netto-Rechnung und Abzüge 2025–2027

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027); bei Vollzeit (173,3 h/Monat) ergeben sich Bruttomonatsgehälter von rund 2.410 € bzw. 2.530 € – das Netto hängt stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab.

Gesetzlicher Mindestlohn: Wie hoch ist er 2025, 2026 und 2027?

Die Frage „mindestlohn wie hoch“ beschäftigt viele Arbeitnehmer in Deutschland. Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmäßig von der Mindestlohnkommission angepasst und vom BMAS per Verordnung festgesetzt. Aktuell gelten folgende Stufen:

  • 2025: 12,82 Euro pro Stunde
  • 2026 (ab 1. Januar): 13,90 Euro pro Stunde
  • 2027 (ab 1. Januar): 14,60 Euro pro Stunde

Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 173,3 Stunden pro Monat (40-Stunden-Woche) ergeben sich daraus Bruttomonatsgehälter von etwa 2.410 Euro (2026) bzw. 2.530 Euro (2027). Die Minijob-Verdienstgrenze steigt parallel: 2026 liegt sie bei rund 603 Euro monatlich.

Brutto und Netto: Was bleibt vom Mindestlohn übrig?

Vom Bruttolohn müssen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Die genaue Höhe des Nettolohns hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrer Krankenkasse, eventuellen Kirchensteuerabzügen und Kinderfreibeträgen ab. Die folgende Beispielrechnung gilt für eine alleinstehende Person in Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder (Stand 2026, gerundete Werte):

Position Betrag (ca.)
Bruttomonatsgehalt (13,90 €/h, 173,3 h) 2.410 €
Lohnsteuer (Steuerklasse I) ca. 170 €
Solidaritätszuschlag ca. 9 €
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil ~7,3 % + 1,7 % Zusatzbeitrag) ca. 217 €
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil ~1,525 %) ca. 37 €
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil 9,3 %) ca. 224 €
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil 1,3 %) ca. 31 €
Netto (ca.) ca. 1.722 €

Hinweis: Die tatsächlichen Abzüge können je nach Krankenkasse (Zusatzbeitrag variiert) und individuellen Faktoren abweichen. Eine verbindliche Berechnung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder über den Rechner auf unserer Seite.

Typische Abzüge im Detail

Lohnsteuer und Steuerklassen

Die Lohnsteuer richtet sich nach Ihrer Steuerklasse. Für Ledige ohne Kinder ist Steuerklasse I üblich. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Jahr – das bedeutet, dass bei einem Jahreseinkommen unter dieser Grenze keine Lohnsteuer anfällt. Beim Mindestlohn-Vollzeitgehalt von rund 28.912 Euro (2026) wird der Freibetrag überschritten, sodass Lohnsteuer anfällt. In Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) fällt die Steuerlast geringer aus.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die aktuellen Sätze (2026, ohne Zusatzbeitrag Krankenkasse):

  • Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 1,7 %)
  • Pflegeversicherung: 3,05 % (Kinderlose ab 23 Jahren: 3,4 %)
  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %

Bei Minijobs bis 603 Euro (2026) zahlen Arbeitnehmer keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge; der Arbeitgeber pauschalisiert die Abgaben.

Mindestlohn in verschiedenen Branchen

Die gesetzliche Untergrenze gilt für alle Branchen. Viele Tarifverträge sehen jedoch höhere Löhne vor. Die folgende Tabelle zeigt typische Bruttomonatsgehälter (Schätzung für Steuerklasse I, Vollzeit) – diese liegen oft über dem Mindestlohn:

  • Pflegefachkraft: ~3.600 €
  • Krankenpfleger / Pflege: ~3.500 €
  • Handwerker: ~3.400 €
  • Bürokraft / Verwaltung: ~3.200 €
  • Kraftfahrer: ~2.900 €
  • Lagerist / Logistik: ~2.800 €
  • Verkäufer / Einzelhandel: ~2.600 €
  • Gastronomie / Service: ~2.500 €

Diese Werte sind Durchschnitte; das tatsächliche Gehalt kann abweichen. Wer nur den Mindestlohn verdient, liegt in vielen Branchen unter dem Durchschnitt. Weitere Informationen zu branchenspezifischen Löhnen finden Sie in unserem Themenbereich.

Ausblick: Wie geht es weiter?

Die Mindestlohnkommission hat die Erhöhung auf 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027) beschlossen. Für die Zeit danach wird die Kommission erneut beraten. Die Bundesregierung (BMAS) setzt die Vorschläge per Rechtsverordnung um. Arbeitnehmer sollten regelmäßig prüfen, ob ihr Lohn den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bei Verstößen hilft der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

Weitere Details und eine individuelle Berechnung Ihres Nettolohns finden Sie auf unserer Seite Mindestlohn Aktuell sowie im Datenbereich mit offiziellen Zahlen von Destatis und der Mindestlohnkommission.

Fazit

Die Frage „mindestlohn wie hoch“ lässt sich klar beantworten: 2025: 12,82 €, 2026: 13,90 €, 2027: 14,60 € pro Stunde. Das Bruttomonatsgehalt bei Vollzeit liegt 2026 bei rund 2.410 €. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt einer ledigen Person in Steuerklasse I etwa 1.720 € netto. Die tatsächliche Höhe hängt von individuellen Faktoren ab – nutzen Sie unseren Rechner für eine genaue Ermittlung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitstelle (173,3 Stunden pro Monat) ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.410 Euro. Der Mindestlohn wird zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde steigen.

Was bleibt vom Mindestlohn netto übrig?

Das Nettoeinkommen hängt von Steuerklasse, Krankenversicherung und weiteren Abzügen ab. Für eine alleinstehende Person in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer und mit gesetzlicher Krankenversicherung liegt das Netto bei einem Brutto von 2.410 Euro (2026) etwa zwischen 1.700 und 1.800 Euro. Genauere Werte liefert der [Rechner](/rechner) auf unserer Seite.

Welche Abzüge fallen beim Mindestlohn an?

Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer (nach Steuerklasse), Solidaritätszuschlag (bei Überschreiten der Freigrenze), Krankenversicherung (ca. 14,6 % + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (ca. 3,05 %), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %) abgezogen. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig. Bei Minijobs bis 603 Euro (2026) entfallen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung weitgehend.

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